Satzung des Islamischen Kulturzentrums Rüsselsheim

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Islamisches Kulturzentrum Rüsselsheim“. Der Vereinsname wird mit „IKR“ abgekürzt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rüsselsheim.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V. 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zwecke des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der islamischen Religion und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein will insbesondere das Verständnis für die islamische Religion fördern, Vorurteile ausräumen, Gemeinsamkeiten aufzeigen und als Anlaufstelle für die islamische Religion in Rüsselheim sein. 

Zudem will der Verein die Erziehung, Volks- und Berufsbildung von (jungen) Muslimen ebenso wie die Integration der Muslime in die Mehrheitsgesellschaft fördern. Der Verein verfolgt auch mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch 

  • die Unterhaltung der Othman Ibn Affan-Moschee,
  • die Pflege und gemeinschaftliche Ausübung der religiösen islamischen Praxis,
  • die Verrichtung und Praktizierung der Riten des Islams, insbesondere in Form von
    Gebeten (gemeinschaftliche Verrichtung der täglichen fünf Pflichtgebete, des Freitagsgebets, der Gebete im Ramadan), religiösen Festen, der Totenpflege und in Form anderer Bestandteile des islamischen Religionskultus,
  • das Angebot von Kursen, Seminaren, Workshops, Vorträgen u.ä. zur Vermittlung von Wissen über den Islam, einschließlich des Wissens über die Glaubenspraxis (Riten) des Islams und die islamische Moral und Ethik (Charakterbildung), zur Vermittlung von Sprachkenntnissen, insbesondere Deutsch und Arabisch, sowie von Veranstaltungen zu islamischen Themen für Teilnehmer aus den verschiedenen Religionen und Kulturen sowie privaten und staatlichen Einrichtungen,
  • die Teilnahme am und Initiativen zum (interreligiösen) Dialog mit Kirchen und anderen religiösen wie weltanschaulich neutralen Einrichtungen in Rüsselsheim und Umgebung,
  • den Austausch und die Begegnungen zwischen Muslimen und den staatlichen und zivilgesellschaftlichen Institutionen und Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Behörden, Parteien in Rüsselsheim und Umgebung,
  • das Angebot von Nachhilfe, Hausaufgabenbetreuung und Prüfungsvorbereitung für Schüler und Auszubildende,
  • Bildungs- und Sportangebote sowie durch kulturelle Angebote für Kinder und Jugendliche,
  • das Angebot von sozialen Diensten, wie Seelsorge, Bedürftigenspeisung (z.B. Bedürftige, Flüchtlinge), Speisung von Fastenden im Ramadan u. a.,
  • die sozio-kulturelle Unterstützung der Muslime in Rüsselsheim und Umgebung, sich als selbstbewusste und verantwortungsbewusste Bürger in die Gesellschaft einzuleben und einzubringen,
  • die individuelle Beratung und Unterstützung bei schulischen, familiären und sozialen Problemen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und durch
  • die Partizipation an islamischer Verbands- und Integrationsarbeit, auch in Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedern und Nichtmitgliedern kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden, soweit dies die Vereinsarbeit und die Erfüllung der Satzungszwecke erfordert. 

(4) Der Verein ist politisch neutral und tritt für die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ein. Zu anderen Organisationen, Parteien oder Personen, die die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bekämpfen oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln, darf der Verein keine Kontakte unterhalten. Informationsschriften, Bücher etc. von verfassungsfeindlichen Organisationen oder Parteien in den Vereinsräumen dürfen nicht verteilt werden. Ebenso dürfen Vertreter dieser Organisationen oder Parteien in den Vereinsräumen oder von der Kanzel keine Reden oder Predigten halten. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige, geschäftsfähige Person werden, die sich als Muslim zum Koran und zur Sunna des Propheten Muhammad bekennt, diese Satzung annimmt und nicht wegen Veruntreuung oder verfassungsfeindlicher Aktivitäten verurteilt wurde. Bisherige Mitgliedschaften bleiben von Satz 1 unberührt. Der Vorstand führt eine Mitgliederdatei.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die Gründe der Ablehnung der Aufnahme eines Antragstellers als Mitglied.

(3) In den ersten sechs Monaten besteht lediglich eine Mitgliedschaft auf Probe. Der Vorstand kann vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit ohne Angaben von Gründen die Aufnahme als vollwertiges Mitglied nachträglich ablehnen. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben ein Teilnahme-, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(5) Neben den ordentlichen Mitgliedern im Sinne des Abs. 1 und Ehrenmitgliedern können Fördermitglieder, welche kein passives und aktives Wahlrecht haben, den Verein finanziell und ideell unterstützen. Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend auch für Fördermitglieder.

(6) Ehepartner und unverheiratete Kinder eines ordentlichen Mitglieds nach Abs. 1 sind Fördermitglieder. Ihre Mitgliedschaft beginnt mit deren Einwilligung und endet mit der Mitgliedschaft des ordentlichen Mitglieds im Verein. Fördermitglieder im Sinne des Satz 1 sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit; im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 
  2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
b) Mitglied in einem anderen Verein oder in einer anderen Organisation ist, deren Satzungszweck insgesamt oder in Teilen den Satzungszwecken in § 3 Abs. 4 dieser Satzung entgegenläuft oder c) die Mitgliedschaft für die eigenen wirtschaftlichen Interessen ausnutzt. 

Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand zu den Gründen des beabsichtigten Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss zur Ausschließung binnen eines Monats in Textform die Überprüfung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Im Übrigen ist bei Ausschlussmaßnahmen der Rechtsweg, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft eines Mitglieds bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auszusetzen, in der dann über den Ausschluss zu entscheiden ist. 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein bekannte elektronische Adresse oder Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht ausgeglichen hat. Einer Mahnung in Textform steht die persönliche Übergabe des Mahnschreibens gleich. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung ist bei einem Verzug im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder andere Forderungen bleibt hiervon unberührt. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen (z.B. Hausordnung, Hausrecht) das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Rechte nach Satz 2 ruhen im Falle des Verzuges mit dem Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 5 Abs. 4 und bei Neumitgliedern vor Erreichen der einjährigen Mitgliedschaftsdauer. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu leisten, den internen Vorschriften und satzungsmäßigen Vorstandsbeschlüssen Folge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit und die Erledigung der ihm auferlegten Aufgaben zu unterstützen. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Finanzen

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie aus Einnahmen aus der Vermietung, dem Vereinsladen und aus Veranstaltungen.
  2. Spenden, Stiftungen und öffentliche Zuwendungen sowie Fördermittel Dritter an den Verein dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein, die zu den Zielen des Vereins im Widerspruch stehen oder deren Aktivitäten negativ beeinträchtigen können; hierüber entscheidet der Vorstand.

(3) Geldmittel des Vereins werden auf Konten inländischer Banken verwahrt. In der Vereinskasse dürfen keine größeren Beträge zurückgelassen werden.
(4) Bei Zahlungsanweisungen gilt das Vier-Augen-Prinzip: Jede Zahlungsanweisung aus Mitteln des Vereins bedarf der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und der Unterschrift des Schatzmeisters oder seines Stellvertreters. Größere Investitionen müssen durch die Mitgliederversammlung vorab bewilligt werden.
(5) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Es gelten die üblichen Vorgaben ordnungsgemäßer Buchführung. Die Finanzbuchhaltungsunterlagen werden am Vereinssitz aufbewahrt.
(6) Die Mitgliederversammlung beruft zwei Personen als Kassenprüfer. Die Kassenprüfer müssen Deutsch in Wort und Schrift beherrschen sowie über Grundkenntnisse oder ein Grundverständnis für Finanzen und Buchhaltung verfügen. Sie prüfen jährlich die Finanzen und berichten der Mitgliederversammlung. Der Kassen- und Kassenprüfungsbericht ist schriftlich zu verfassen und für jedes ordentliche Mitglied einsehbar zu halten. 

§ 9 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem a) Vorsitzenden,
    b) stellvertretenden Vorsitzenden, c) Schatzmeister, 

d) stellvertretenden Schatzmeister,
e) Kulturreferenten,
f) Jugendreferenten sowie aus
e) bis zu drei weiteren Vorstandsreferenten, die der Vorstand aus der Mitte der Mitglieder auswählen und denen er bestimmte Referate (z.B. Soziales, Bildung, u.ä.) zuweisen kann.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand führt die für den Vorstand verbindlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahres- und Finanzberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

§ 12 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein, die nicht Mitglied im Vorstand, Beirat oder Aufsichtsrat eines anderen religiösen (Moschee-)Vereins sind; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

(2) Beim vorzeitigen Ausscheiden von bis zu zwei Vorstandsmitgliedern im Laufe der Amtsdauer rücken die gewählten Kandidaten in der Reihenfolge des Abstimmungsergebnisses der vorhergehenden Vorstandswahlen anstelle der ausgeschiedenen Mitglieder auf. Stehen die so nach Satz 1 aufgerückten gewählten Kandidaten für ein Vorstandsamt nicht mehr zur Verfügung, sind die verblibenen Mitglieder des Vorstands berechtigt, aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder bis zur Wahl der Nachfolger durch die Mitgliederversammlung einen Ersatz zu wählen. Scheiden im Laufe der Amtszeit mehr als zwei Vorstandsmitglieder oder der Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand wählt. Für die Bekanntmachung gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 

§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von drei anderen Vorstandsmitgliedern, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds oder über Vereinssanktionen (z.B. Mahnungen, Hausverbot u.ä.) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben und sodann zu archivieren.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet als höchstes Organ des Vereins in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen sind oder zur Geschäftsführung durch den Vorstand gehören. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 

a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und
g) die Auflösung des Vereins. 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe von Ort, Datum, Zeit sowie unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in dem in den Vereinsräumlichkeiten befindlichen Informationskasten.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes ordentliche Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied oder durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder, wenn keine geheime Abstimmung vom Versammlungsleiter oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung bestimmt wurde. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

(4) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, bestehend aus fünf Personen, die selbst nicht für den Vorstand kandidieren dürfen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Anwesenheit von mindestens Zweidrittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder und der Zustimmung von Dreivierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Wird das Quorum von Zweidritteln nicht erreicht, wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist; Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung in dem in den Vereinsräumlichkeiten befindlichen Informationskasten auszuhängen und muss dort vier Wochen lang ausgehängt bleiben.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung niemanden anderes hierzu beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – nach Abzug der Verbindlichkeiten – an eine inländische islamische bzw. muslimische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der islamischen Religion und/oder für mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung über den konkreten Empfänger. Kann kein Einvernehmen über den konkreten Empfänger erzielt werden, soll im Übrigen der Verein „Deutschen Komitees für UNICEF e.V.“ Empfänger sein. 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.